Satzung

Der Verein „Mesnet“ 

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 22. September 2023 in Stuttgart. 

§ 1 Name und Sitz 

(1) Der Verein führt den Namen „Mesnet“ im Folgenden kurz Verein genannt.  

(2) Nach der Eintragung im Vereinsregister bekommt der Verein den Zusatz „e.V.“ 

(3) Der Vereinssitz ist Stuttgart. 

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck und Ziele 

(1) Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen der unter Absatz 1 genannten Vereinigungen. 
(2) Der Verein macht sich die Förderung, Pflege und Erhaltung von Kunst, Kultur, Bildung und Erziehung sowie die Entwicklungszusammenarbeit und Völkerverständigung zur Aufgabe. 

Dieses Ziel verfolgt er unter anderem mit:  

a) Die Organisation von kulturellen Veranstaltungen und Angeboten für die Allgemeinheit. 

b) Die Organisation von Begegnungen zwischen unterschiedlichen Gruppen, um das gegenseitige Kulturverständnis füreinander zu gestalten und zu vertiefen. 

c) Die Förderung der Integration und Partizipation durch den Austausch von Informationen über Land, Leute und Kultur, der in Deutschland lebenden Menschen. 

d) Die Bekämpfung von Vorurteilen und Diskriminierungen, die Stärkung einer diversen Gesellschaft  und der Einsatz für ein gleichberechtigtes Zusammenleben aller, unabhängig von Herkunft, Nationalität und Religion. 

e) Er unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten bei Naturkatastrophen soziale Einrichtungen und Betroffene vor Ort. 

f) Der Verein kann mit Vereinigungen und Personengruppen zusammenarbeiten, die der gleichen Zielsetzung verpfichtet sind. Weiterhin kann der Verein Mitglied in einer Dachorganisation gleicher Zielsetzung werden. 

(3) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundregeln geführt. 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.  

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. 

§ 4 Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Als Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. 

Der Vorstand kann das Aufnahmegesuch ablehnen.  

Der Vorstand ist nicht verpflichtet, einem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung mitzuteilen.  

Die Ablehnung ist unanfechtbar. 

(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. 

(3) Der Verein besteht aus  

– ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen, die sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklären und regelmäßige Beiträge entrichten). 

– Fördermitgliedern (Personen oder Vereine, die die Arbeit des Vereins finanziell unterstützen ohne regelmäßige Beiträge oder solche in bestimmter Höhe zu entrichten). 

-Ehrenmitgliedern (Personen des öffentlichen Lebens, welche die Ziele des Vereins ideell unterstützen und sich für die Arbeit des Vereins einsetzen. Der Vorstand schlägt eine Ernennung zum Ehrenmitglied vor, die Entscheidung obliegt der Mitgliederversammlung). 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist zum Ende des Vereinsjahres zulässig. 

(3) Das ausscheidende Mitglied hat keinerlei Ansprüche an den Verein. 

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern 

(1) Mitglieder, die ihren Pflichten wiederholt nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch Ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. 

(2) Die ausgeschlossenen Mitglieder können bei dem Vorstand Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Zu der entscheidenden Mitgliederversammlung ist das Mitglied mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein zu laden. Vor dem Ausschluss durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Alle Mitglieder haben das Recht 

– an der Mitgliederversammlung teilzunehmen 

– alle Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. 

(2) Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.  

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird in einer Summe zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. In Härtefällen kann der Vorstand über eine Beitragsfreiheit entscheiden. Ehrenmitglieder sind nicht zu Beitragszahlungen verpflichtet.  

(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse des Vereins durchzuführen. 

§ 8 Organe 

Organe des Vereins sind: 

  • Die Mitgliederversammlung 
  • Der Vorstand 

§ 9 Der Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden und dem Kassenwart. 

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB beseht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. 

(3) Der Vorstand nach § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand nach § 26 BGB sind gemeinsam vertretungsberechtigt.  

(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch monatlich zu Vorstandssitzungen zusammen. Solange der Vorstand nichts anderes beschließt, kann jedes Vorstandsmitglied jederzeit eine Vorstandssitzung schriftlich unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. In Vorstandssitzungen fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.  

(5) Über die Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen, in dem mindestens Ort, Datum, Uhrzeit, Namen der Teilnehmenden und die gefassten Beschlüsse samt Abstimmungsergebnissen festzuhalten sind. Das Protokoll ist vom protokollführenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben und den anderen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.  

(6) Der Vorstand ist für die Einhaltung und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. 

§ 10 Geschäftsbereiche 

(1) Der Vorstand kann zur Unterstützung ihrer Arbeit einzelne Aufgaben den Geschäftsbereichen übertragen. 

(2) Die Festlegung der Aufgaben, Zweck und Organisation der Geschäftsbereiche wird vom Vorstand in einer Geschäftsordnung festgelegt. 

§ 11 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor Ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.  

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe einberufen. Für die Bekanntmachungsfrist genügen in diesem Fall eine Woche. 

(3) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende. Ist er verhindert, wird sie von seinem Stellvertreter geleitet.  

(4) Das Protokoll wird vom Vorsitzenden geschrieben. Alle Schriftstücke sind mindestens vom ersten oder vom zweiten Vorsitzenden zu unterschreiben. 

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist die Mitgliederversammlung 14 Tage später zu wiederholen. Diese Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: 

– Die Entgegennahme der Geschäftsberichte 

– Die Entgegennahme des Berichts des Kassenwarts 

– Entlastung des Vorstands, der Vorstandschaft und der Mitglieder der Geschäftsbereiche 

– Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters 

– Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder 

– Die Aufstellung und Änderung der Satzung 

– Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen beurkundet werden. 

§ 12 Kassenführung 

(1) Der Kassenwart erhält den Auftrag von Vorstand bzw. Stellvertretenden und nimmt Zahlungen entgegen. 

(2) Der Kassenwart überwacht im Auftrag des Vorstandes das gesamte Vereinsvermögen. 

§ 13 Satzungsänderung 

(1) Bei Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des BGB. Zur Änderung notwendig ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen.  

(2) Bei Zweckänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen notwendig. 

(3) Die Anträge über Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung in alter und neuer Fassung zugeschickt werden. 

§ 14 Auflösung 

(1) Über die Auflösung entscheidet eine eigene hierfür einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.  

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit Sitz in Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.